Sportbefreiungen
Ich möchte mein Kind aus gesundheitlichen Gründen vom Sportunterricht befreien. Was muss ich tun?
Dafür gibt es zwei Wege. Zum Einen ein ärztliches Attest. Zum Anderen ein formloser schriftlicher Antrag auf (Teil-)Sportbefreiung durch die Erziehungsberechtigten bzw. volljährige Schüler*innen. Darin muss jedoch die Befreiung vom Sportunterricht begründet werden – der einfache Satz „Mein Kind nimmt nicht am Sportunterricht teil“ genügt nicht. Nach Eingang des Antrages entscheidet die Sportlehrkraft über die komplette oder teilweise Umsetzung der Sportbefreiung. Ist der Grund der beantragten Befreiung nicht offenkundig, kann eine Stellungnahme vom Gesundheitsamt von der Schule angefordert werden. (§7 Abs. 3 Schulpflichtverordnung MV)
Mein Kind kann aus religiösen Gründen nicht am Sportunterricht teilnehmen.
Stellen Sie dazu einen formlosen Antrag, in dem Sie die Gründe darlegen. Es ist immer gut, entsprechende Nachweise beizufügen. (§7 Abs. 4 Schulpflichtverordnung MV)
Religions- und Philosophieunterricht
Mein Kind kommt ganz neu an die Schule. Muss es den Religionsunterricht mitmachen?
Zunächst ist der Religionsunterricht laut Gesetz verpflichtend. Ebenso aber herrscht Religionsfreiheit. Bei der Anmeldung an unserer Schule werden Sie gebeten, sich zu entscheiden, ob Ihr Kind am Religionsunterricht teilnehmen soll oder nicht. Falls nicht, wird das Fach Philosophie erteilt. (§8 Abs 1. & 2 Schulgesetz MV)
Religion oder Philosophie ist nun doch nicht so das Wahre für mein Kind. Es soll wechseln. Was muss ich tun?
Die Entscheidung, den Philosophie- oder Religionsunterricht zu besuchen, gilt jeweils für ein Schuljahr, da es sich um ordentliche Unterrichtsfächer handelt. Ein Wechsel zwischendurch oder zum Halbjahr ist nicht möglich. Wenn Ihr Kind im nächsten Schuljahr wechseln soll, reichen Sie bitte einen formlosen Antrag kurz vor Schuljahresende im Sekretariat ein. (§8 Abs. 1 Schulgesetz MV)
Mein Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und will plötzlich selbst entscheiden, ob es den Religionsunterricht besuchen will oder nicht. Ich will es aber selbst bestimmen.
In unserem Land herrscht das Recht auf Religions- und Gewissensfreiheit. Sobald Ihr Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und damit 14 geworden ist, kann es selbst entscheiden. Bitte respektieren Sie diese Entscheidung. (§8 Abs. 2 Schulgesetz MV)
Abmeldungen vom Unterricht
Ich möchte mein Kind für einige Tage aus nicht-gesundheitlichen Gründen vom Unterricht befreien.
Dazu stellen Sie bitte rechtzeitig – nicht erst einige Tage vor der geplanten Freistellung – einen Antrag über dieses Formular. Geben Sie bitte die genauen Gründe und den Zeitraum der geplanten Abwesenheit an. In der Regel wird der Antrag auch bewilligt. Denken Sie bitte an den Grundsatz: Erst Antrag stellen, dann buchen. Anträge auf Freistellung unmittelbar vor und nach den Ferien sowie Urlaubsreisen, die wenige Tage nach der Beantragung starten sollen, werden jedoch grundsätzlich nicht bewilligt, sofern kein Fall persönlicher Härte vorliegt. Sollte Ihr Kind bei einem abgelehnten Antrag auf Beurlaubung vom Unterricht im Zeitraum der beantragten Zeit erkranken, reichen Sie bitte ein ärztliches Attest als Nachweis ein. (§7 Abs. 1, 2 und 6 Schulpflichtverordnung MV)
Krankmeldungen ohne Nachweispflicht
Mein Kind ist krank. Wie informiere ich die Schule?
Rufen Sie bitte am Morgen des ersten Fehltages bis spätestens 8:00 Uhr im Sekretariat an und melden Ihr Kind ab. Gern können Sie auch eine E-Mail an die Schulleitung schreiben. Nennen Sie dabei bitte den Namen des Kindes, die Klasse, den Grund und die voraussichtliche Dauer der Fehlzeit aus gesundheitlichen Gründen. (Schulordnung der Regionalen Schule mit Grundschule Zehna)
Krankmeldungen mit Nachweispflicht
Ich soll plötzlich ärztliche Atteste für mein Kind einreichen. Ist das rechtens?
Ja. Gelegentlich kommt es leider vor, dass Schüler*innen durch eine sehr hohe Anzahl von Fehltagen aus gesundheitlichen Gründen auffallen oder durch Fehltage vor und nach Wochenenden, sich regelmäßig wegen unspezifischem Unwohlseins abholen lassen und Ähnliches. In einem solchen Fall werden die Fehltage des laufenden und auch der vergangenen Schuljahre gründlich analysiert. Kommt die Schulleitung im Benehmen mit der Klassenleitung zu dem Schluss, dass Zweifel an den gesundheitlich begründeten Fehltagen bestehen, erhalten die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schüler*innen die schriftliche Aufforderung, bei künftigen Fehlzeiten aus gesundheitlichen Gründen, auch bereits bei einem Fehltag, zusätzlich zur telefonischen oder schriftlichen Abmeldung bis 8:00 Uhr morgens einen Nachweis über den Besuch bei einem Arzt zu erbringen. In besonderen Fällen kann die Schule ein amtsärztliches Gutachten einfordern, zu dessen Einholung Sie verpflichtet sind. (§7 Abs. 6 Schulpflichtverordnung MV)
Mein Arzt berechnet mir eine Gebühr für das Ausstellen eines Attestes. Bekomme ich die Kosten erstattet?
Die Kosten für ärztliche Atteste werden von der Schule grundsätzlich nicht erstattet.
Mein Arzt hat mir aber einen Zettel gegeben, auf dem viele Gründe stehen, warum er kein Attest ausstellt.
In diesem Fall wiegt das Gesetz schwerer als die Weigerung des Arztes. Sie sind verpflichtet, einen Nachweis zu erbringen.
Was passiert, wenn ich der Aufforderung, ärztliche Atteste als Nachweis über Fehlzeiten einzureichen nicht nachkomme?
In einem solchen Fall wird die Fehlzeit als „unentschuldigt“ vermerkt und findet sich auch auf dem Zeugnis wieder. Bedenken Sie, dass wir gesetzlich dazu verpflichtet sind, ab dem ersten unentschuldigten Fehltag ein Schulmeiderverfahren einzuleiten.
Ich bringe trotzdem keine Nachweise über Arztbesuche bei und melde mein Kind weiterhin regelmäßig aus gesundheitlichen Gründen ab – wenn überhaupt!
Solche Eltern tun weder sich, noch dem schulpflichtigen Kind einen Gefallen. Wer krank ist, vor allem regelmäßig, gehört einem Arzt vorgestellt. Auf der anderen Seite kommt es auch vor, dass Eltern die Schulunlust ihrer Kinder dadurch unterstützen, indem sie sie aus gesundheitlichen Gründen von der Schule abmelden, ohne dass solche Gründe überhaupt existieren. So etwas beginnt für gewöhnlich schleichend erst mit einem Tag und endet mitunter bei wochen- und monatelangen Fehlzeiten. Solche Eltern machen sich tatsächlich strafbar und setzen sich einem Schulmeiderverfahren aus, in das nicht nur das Jugendamt und mitunter auch die Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet werden, sondern Bußgelder bis zu € 2.500, ersatzweise auch Haft drohen. Den größten Schaden jedoch erleidet das schulpflichtige Kind, dessen Zukunftschancen durch ein solches schulaversives Verhalten mitunter stark eingeschränkt werden. (§49, §50 Schulgesetz MV)
Erfüllung der Schulpflicht
Wann hat mein Kind die Schulpflicht erfüllt? Was ändert sich danach?
In der Regel endet die Schulpflicht nach neun Schulbesuchsjahren, in Ausnahmefällen auch nach bis zu elf Jahren. In den meisten Fällen ist die Schulpflicht mit dem Abschluss der 9. Klasse, der Berufsreife, erfüllt. Der Wechsel in Klasse 10 findet automatisch statt, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Verlässt Ihr Kind nach der 9. Klasse die Schule, endet die Schulpflicht jedoch nicht vollständig: Beginnt die Berufsausbildung anschließend nicht nahtlos oder nimmt Ihr Kind zum Beispiel den Bundesfreiwilligen-, Wehr oder Zivildienst auf, wird es bis zum 18. Geburtstag berufsschulpflichtig. (§44 Schulgesetz MV)
Das 10. Schuljahr ist das Jahr, in dem die Prüfung zur Mittleren Reife stattfindet. In diesem Jahr ändert sich auch die Regelung hinsichtlich der unentschuldigten Fehltage: Kommt es zu einem unentschuldigten Fehlen von 10 Unterrichtsstunden innerhalb von 4 Wochen, erfolgt umgehend die Entlassung aus der Schule. Alle Schüler*innen und ihre Erziehungsberechtigten werden vor Beginn des 10. Schulbesuchsjahres aktenkundig darüber informiert. (§56 Abs. 4 Schulgesetz MV)
Auskunftsrecht
Ich möchte Einblick in alle Unterlagen haben, die über mein Kind in der Schule vorliegen. Was muss ich tun?
Alle Erziehungsberechtigten und auch die Schüler*innen haben jederzeit das Recht, Einblick in ihre Akten zu verlangen. Vereinbaren Sie zur Einsicht bitte rechtzeitig einen Termin, damit alle Unterlagen zusammengestellt werden können. Die Einsichtnahme erfolgt in der Schule – Kopien können nicht erstellt oder herausgegeben werden. Die Einsichtnahme kann eingeschränkt oder verweigert werden, wenn dieses zum Schutz der betreffenden Schülerinnen und Schüler, der Erziehungsberechtigten oder Dritter erforderlich ist. (§55 Abs. 4 Schulgesetz MV)
Ich möchte eine Übersicht aller Zensuren meines Kindes haben. Was muss ich tun?
Alle Erziehungsberechtigten und auch die Schüler*innen haben jederzeit das Recht, Auskunft über ihre Zensuren zu verlangen. Informieren Sie dazu bitte im Vorfeld das Sekretariat, das Ihnen gern eine Kopie erstellt. (§55 Abs. 4 Schulgesetz MV)
Freiwilliges Wiederholen eines Schuljahres
Mein Kind ist nur mittelmäßig in der Schule. Zwar kann es versetzt werden, jedoch möchte ich, dass es freiwillig zurücktritt. Was muss ich tun?
Grundsätzlich ist eine solche Entscheidung durch die Eltern nicht leichtfertig zu treffen, denn mitunter geht ein Lebensjahr buchstäblich verloren. Wägen Sie genau ab, ob es wirklich notwendig ist, das Schuljahr freiwillig zu wiederholen. Haben Sie sich dafür entschieden, stellen Sie bitte bis zum 15. Dezember bzw. 15. Mai eines Schuljahres einen formlosen Antrag bei der Schulleitung, in dem Sie ausführlich auf die Gründe eingehen. Im Anschluss daran wird die Lehrerkonferenz darüber beraten und entscheiden. Der Wechsel erfolgt je nach Eingang Ihres Antrages zum nächsten Schulhalbjahr. Beachten Sie, dass die Antragsfristen unbedingt eingehalten werden müssen. Anträge, die nach dem 15. Dezember bzw. nach dem 15. Mai eines Schuljahres eingehen, werden grundsätzlich nicht bearbeitet. (§2 Abs. 6 Versetzungsverordnung MV und §64 Abs. 3 Schulgesetz MV)
Rund um die Einschulung in Zehna & Mühl Rosin
Mein Kind soll im kommenden Jahr eingeschult werden. Muss ich vorher irgendwas erledigen?
Alle Kinder, die bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres 6 Jahre alt werden, werden schulpflichtig. Im Jahr vor der Einschulung wird im Amtskurier darauf hingewiesen, dass Sie sich bei der örtlich zuständigen Schule, in diesem Fall der Schule Zehna, melden und mit den notwendigen Daten registrieren müssen. Tun Sie das bitte zeitnah. Anschließend gehen Ihre Daten zum Gesundheitsamt und Sie werden von dort zur ärztlichen Schuleingangsuntersuchung aufgefordert. Anschließend setzen wir uns mit Ihnen telefonisch in Verbindung und vereinbaren einen Termin zum Grundschuleingangstest, der die geistigen Fähigkeiten Ihres Kindes zum Gegenstand hat. An diesem Tage erhalten Sie alle weiteren Unterlagen zur Schulanmeldung. Kurz vor Ende des laufenden Schuljahres werden Sie zum ersten Elternabend eingeladen und auch Ihr Kind erhält eine Einladung – zur Schnupperstunde bei uns in der Schule. Auf der Elternversammlung werden Sie dann über die Einschulung informiert.
Gibt es mit der Anmeldung in der Schule automatisch einen Hortplatz?
Um die Anmeldung für den Hort müssen Sie sich – am besten frühzeitig – selbst kümmern. Den Hort in Zehna erreichen Sie über diesen Link, den an unserem Außenstandort in Mühl Rosin über diesen.
Mein Kind geht in Mühl Rosin in den Kindergarten. Haben wir Anspruch auf einen Platz in der Schule Mühl Rosin?
Ein Anspruch auf einen Platz auf Einschulung in Mühl Rosin besteht grundsätzlich nur dann, wenn Sie auch im Einzugsbereich unseres Außenstandorts leben. Ob Sie zum Einzugsbereich gehören, erfragen Sie bitte im Sekretariat der Schule Zehna.
Wir gehören zum Einzugsbereich der Grundschule Zehna, unser Kind soll aber in Mühl Rosin eingeschult werden, schließlich geht es auch dort in den Kindergarten.
Bitte sehen Sie von entsprechenden Nachfragen, Anträgen, Gesprächsterminen, ärztlichen Attesten und Bittgesuchen der Kindergärtnerin ab.
Mein Kind soll noch nicht eingeschult werden. Ich möchte es für ein Jahr zurückstellen lassen. Geht das?
Ihr Kind kann nur dann zurückgestellt werden, wenn ausschließlich erhebliche medizinische Gründe vorliegen, die einem erfolgreichen Schulbesuch im Wege stehen. Bitte reichen Sie einen entsprechenden Antrag auf Rückstellung inklusive aller nötiger ärztlichen Gutachten spätestens zum Grundschuleingangstest, der in der Regel Anfang Februar stattfindet ein. Später eingereichte oder unvollständige Anträge werden grundsätzlich abgelehnt. (§43 Schulgesetz MV)
Haben Sie weitere Fragen, sprechen Sie uns gerne an.