Abmeldungen vom Unterricht

Ob Halsweh, Bauchschmerzen oder Liebeskummer – irgendeinen gesundheitlichen Grund gibt es immer mal wieder, aus dem man nicht zur Schule kommen kann. Bitte melden Sie Ihr Kind in einem solchen Fall bis 8:00 Uhr morgens telefonisch oder per E-Mail ab. Gern können Sie auch eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter hinterlassen. Nennen Sie dabei bitte Ihren Namen, den Namen Ihres Kindes, die Klasse und wie lange Sie mit einem Fernbleiben rechnen. Beachten Sie, dass vergessene Abmeldungen unentschuldigte Fehltage sind.

Wollen Sie Ihr Kind aus wichtigen Gründen kurzzeitig von der Schule abmelden, benötigen Sie dafür einen Freistellungsantrag, den Sie sich hier herunterladen können. Füllen Sie den oberen Teil aus und geben ihn bei der Klassenleitung ab. Im Fall einer Bewilligung ist ihr Kind verpflichtet, sich selbständig um das Nachholen des versäumten Unterrichtsstoffes zu kümmern. Beachten Sie auch, dass Freistellungsanträge unmittelbar vor und nach den Ferien grundsätzlich nicht bewilligt werden. Sollte Ihr Kind im Zeitraum eines abgelehnten Freistellungsantrages erkranken, sind Sie einmalig dazu verpflichtet, ein ärztliches Attest als Nachweis einzureichen.

Es gilt zudem: Erst beantragen, dann planen.

Rechtsgrundlagen:
§ 7 Abs. 6 Schulpflichtverordnung M-V
§ 8 Schulpflichtverordnung M-V